Zusammenfassung
Die Verordnung 2023/7 des Bundesministers für Inneres ändert die RSB‑Entschädigungsverordnung. Sie präzisiert Formulierungen in § 1 und fügt einen neuen Absatz 3 zu § 4 ein, der das Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung regelt.Bundesministerium für Inneres1/11/2023XXVII
Öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die Verordnung 2023/7 des Bundesministers für Inneres ändert die RSB‑Entschädigungsverordnung. Sie präzisiert Formulierungen in § 1 und fügt einen neuen Absatz 3 zu § 4 ein, der das Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung regelt.Schwerpunkte
- In § 1 wird nach dem Wort „Stellvertretern“ der Verweis „(§ 91a SPG)“ eingefügt und die bisherige Formulierung durch die allgemeinere Formulierung „für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben“ ersetzt.
- In § 4 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt, der festlegt, dass die geänderte Fassung der Verordnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft tritt.
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