<!--[-->Änderung der RSB‑Entschädigungsverordnung 2023<!--]-->
Änderung der RSB‑Entschädigungsverordnung 2023
Verordnung vom 11.01.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung 2023/7 des Bundesministers für Inneres ändert die RSB‑Entschädigungsverordnung. Sie präzisiert Formulierungen in § 1 und fügt einen neuen Absatz 3 zu § 4 ein, der das Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung regelt.
Bundesministerium für Inneres1/11/2023XXVII
Öffentliche Sicherheit

Zusammenfassung

Die Verordnung 2023/7 des Bundesministers für Inneres ändert die RSB‑Entschädigungsverordnung. Sie präzisiert Formulierungen in § 1 und fügt einen neuen Absatz 3 zu § 4 ein, der das Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung regelt.

Schwerpunkte

  • In § 1 wird nach dem Wort „Stellvertretern“ der Verweis „(§ 91a SPG)“ eingefügt und die bisherige Formulierung durch die allgemeinere Formulierung „für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben“ ersetzt.
  • In § 4 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt, der festlegt, dass die geänderte Fassung der Verordnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft tritt.
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Karner Gerhard, Mag. - 58

ÖVP

Bundesminister für Inneres

3 - Niederösterreich



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