Satzung des Kollektivvertrages für das Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheitswesen
Verordnung vom 28.03.2023Zusammenfassung
Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheitswesens zur Satzung, wodurch er für alle Anbieter sozialer und gesundheitlicher Dienste in Vorarlberg verbindlich wird. Dabei gibt es klare Ausnahmen (z. B. öffentliche Einrichtungen, Praktikanten) und die Satzung gilt ab dem 1. Februar 2023.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft3/28/2023XXVII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheitswesens zur Satzung, wodurch er für alle Anbieter sozialer und gesundheitlicher Dienste in Vorarlberg verbindlich wird. Dabei gibt es klare Ausnahmen (z. B. öffentliche Einrichtungen, Praktikanten) und die Satzung gilt ab dem 1. Februar 2023.Schwerpunkte
- Die Satzung erklärt den Kollektivvertrag für Anbieter sozialer und gesundheitlicher Dienste in Vorarlberg, sodass er rechtsverbindlich wird, auch außerhalb des ursprünglichen räumlichen und fachlichen Geltungsbereichs.
- Geltungsbereich: Alle Arbeitgeber und deren Beschäftigte im genannten Fachbereich, ausgenommen öffentliche-rechtliche Einrichtungen, Kur‑/Krankenanstalten, Rettungs‑ und Sanitätsdienste sowie private Kindergärten und ähnliche Betreuungsangebote.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.