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Pflegezuschuss‑Satzung für das gesamte Bundesgebiet (außer Vorarlberg)
Verordnung vom 11.01.2023

Zusammenfassung

Die Verordnung erklärt den Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‑KV 2022 als Satzung, die einen Pflegezuschuss für bestimmte Pflegeeinrichtungen in Österreich (außer Vorarlberg) festlegt. Der Zuschuss gilt für definierte Berufsgruppen und tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft1/11/2023XXVII
Gesundheit
Arbeitsrecht
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung erklärt den Zusatzkollektivvertrag „Zweckzuschuss“ zum SWÖ‑KV 2022 als Satzung, die einen Pflegezuschuss für bestimmte Pflegeeinrichtungen in Österreich (außer Vorarlberg) festlegt. Der Zuschuss gilt für definierte Berufsgruppen und tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Satzung gilt für stationäre Langzeitpflegeeinrichtungen, mobile Pflegedienste und Einrichtungen der Behindertenarbeit.
  • Der räumliche Geltungsbereich umfasst ganz Österreich, jedoch nicht das Bundesland Vorarlberg.
Dokumente (PDFs)
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Kocher Martin, Mag. Dr.

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