Verordnung über das Abfallende von feuerfesten Abfällen (Recycling‑Refractories)
Verordnung vom 10.04.2024Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wann feuerfeste Abfälle nicht mehr als Abfall gelten und als Recycling‑Refractories wiederverwendet werden dürfen. Sie definiert Deklarations‑ und Prüfpflichten, Kennzeichnungspflichten sowie zulässige Verwendungszwecke und regelt die jährliche Meldung von Abnehmern.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie4/10/2024XXVII
Abfall
Umwelt
Industrie
Qualitätsmanagement
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wann feuerfeste Abfälle nicht mehr als Abfall gelten und als Recycling‑Refractories wiederverwendet werden dürfen. Sie definiert Deklarations‑ und Prüfpflichten, Kennzeichnungspflichten sowie zulässige Verwendungszwecke und regelt die jährliche Meldung von Abnehmern.Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für feuerfeste Abfälle, die in Anhang 1 gelistet sind und deren Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 2 AWG 2002 endet.
- Hersteller müssen das Ende der Abfalleigenschaft elektronisch über ein Register melden und in den Jahresabfallbilanzen dokumentieren.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.