<!--[-->Verordnung über das Abfallende von feuerfesten Abfällen (Recycling‑Refractories)<!--]-->
Verordnung über das Abfallende von feuerfesten Abfällen (Recycling‑Refractories) Verordnung vom 4/10/2024
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Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie4/10/2024XXVII
Abfall
Umwelt
Industrie
Qualitätsmanagement

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, wann feuerfeste Abfälle nicht mehr als Abfall gelten und als Recycling‑Refractories wiederverwendet werden dürfen. Sie definiert Deklarations‑ und Prüfpflichten, Kennzeichnungspflichten sowie zulässige Verwendungszwecke und regelt die jährliche Meldung von Abnehmern.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung gilt für feuerfeste Abfälle, die in Anhang 1 gelistet sind und deren Abfalleigenschaft nach § 5 Abs. 2 AWG 2002 endet.
  • Hersteller müssen das Ende der Abfalleigenschaft elektronisch über ein Register melden und in den Jahresabfallbilanzen dokumentieren.
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