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Verordnung zum technischen Format für die Übermittlung von Rechtsgrundlagen
Verordnung vom 17.04.2024

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Rechtsgrundlagen von Körperschaften nur im OCRPDF/a‑Format übermittelt werden dürfen. Sie tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
Bundesministerium für Finanzen4/17/2024XXVII
Finanzwesen
Verwaltungsorganisation
Informations- und Kommunikationstechnologie

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass Rechtsgrundlagen von Körperschaften nur im OCRPDF/a‑Format übermittelt werden dürfen. Sie tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Übermittlung von Rechtsgrundlagen durch Körperschaften muss ausschließlich im OCRPDF/a‑Format erfolgen, das für Textinterpretation geeignet ist.
  • Die Verordnung beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 4a Abs. 5 Z 1 des Einkommensteuergesetzes von 1988.
Dokumente (PDFs)
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