Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt dem Bundesfinanzgericht, die Berechnung von Einkommen‑, Körperschaft‑ und Umsatzsteuer an das Finanzamt Österreich bzw. das Finanzamt für Großbetriebe zu übertragen, sofern eine automatisierte Berechnung möglich ist. Der Übertragungsbeschluss wird in standardisierter Form erstellt und muss innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist von mindestens einem Monat umgesetzt werden.Bundesministerium für Finanzen4/30/2024XXVII
Steuerwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt dem Bundesfinanzgericht, die Berechnung von Einkommen‑, Körperschaft‑ und Umsatzsteuer an das Finanzamt Österreich bzw. das Finanzamt für Großbetriebe zu übertragen, sofern eine automatisierte Berechnung möglich ist. Der Übertragungsbeschluss wird in standardisierter Form erstellt und muss innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist von mindestens einem Monat umgesetzt werden.Schwerpunkte
- Das BFG kann die Berechnung von Einkommen‑, Körperschaft‑ und Umsatzsteuer an das Finanzamt Österreich oder das Finanzamt für Großbetriebe übertragen, wenn eine automatisierte Abgabenberechnung verfügbar ist.
- Der Übertragungsbeschluss muss in standardisierter Form erstellt werden und alle Angaben enthalten, die für eine eindeutige Berechnung notwendig sind.
Dokumente (PDFs)
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