Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Mai 2024 die Prozentsätze fest, mit denen das Grundgehalt von im Ausland tätigen Bundesbediensteten um Kaufkraftausgleichszulagen erhöht wird. Grundlage ist § 21b des Gehaltsgesetzes.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten5/10/2024XXVII
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Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Mai 2024 die Prozentsätze fest, mit denen das Grundgehalt von im Ausland tätigen Bundesbediensteten um Kaufkraftausgleichszulagen erhöht wird. Grundlage ist § 21b des Gehaltsgesetzes.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf das Gehaltsgesetz und legt die rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Hundertsätze fest.
- Für den Monat Mai 2024 werden für jede im Ausland stationierte Dienststelle spezifische Hundertsätze (Prozentsätze) festgelegt, z. B. 10 % für Abu Dhabi oder 22 % für Los Angeles.
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