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Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen – Mai 2024
Verordnung vom 10.05.2024

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Mai 2024 die Prozentsätze fest, mit denen das Grundgehalt von im Ausland tätigen Bundesbediensteten um Kaufkraftausgleichszulagen erhöht wird. Grundlage ist § 21b des Gehaltsgesetzes.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten5/10/2024XXVII
öffentlicher Dienst

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für Mai 2024 die Prozentsätze fest, mit denen das Grundgehalt von im Ausland tätigen Bundesbediensteten um Kaufkraftausgleichszulagen erhöht wird. Grundlage ist § 21b des Gehaltsgesetzes.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf das Gehaltsgesetz und legt die rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Hundertsätze fest.
  • Für den Monat Mai 2024 werden für jede im Ausland stationierte Dienststelle spezifische Hundertsätze (Prozentsätze) festgelegt, z. B. 10 % für Abu Dhabi oder 22 % für Los Angeles.
Dokumente (PDFs)
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Schallenberg Alexander, Mag., LL.M.

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