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Novelle der ZASS‑Ausbildungsverordnung 2024
Verordnung vom 26.06.2024

Zusammenfassung

Die Verordnung 2024 ergänzt und ändert die ZASS‑Ausbildungsverordnung: ein neuer Abschnitt (§ 49) wird eingefügt, § 23 Abs. 1 bekommt vier Beurteilungsstufen, die Frist in § 26 Abs. 2 wird von drei auf sechs Monate verlängert, und § 48 Abs. 3 nennt künftig die Österreichische Zahnärztekammer.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/26/2024XXVII
Bildung
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung 2024 ergänzt und ändert die ZASS‑Ausbildungsverordnung: ein neuer Abschnitt (§ 49) wird eingefügt, § 23 Abs. 1 bekommt vier Beurteilungsstufen, die Frist in § 26 Abs. 2 wird von drei auf sechs Monate verlängert, und § 48 Abs. 3 nennt künftig die Österreichische Zahnärztekammer.

Schwerpunkte

  • Ein neues Hauptstück (§ 49) wird nach § 48 eingefügt und tritt am Tag nach Kundmachung in Kraft.
  • § 23 Abs. 1 wird ergänzt: Die Prüfungskommission beurteilt die Kandidat*innen nach vier Stufen (ausgezeichnet, gut, bestanden, nicht bestanden); eine positive Beurteilung liegt bei den Stufen 1‑3.
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