<!--[-->Verordnung zur Heranziehung von Asylwerber*innen für gemeinnützige Hilfstätigkeiten<!--]-->
Verordnung zur Heranziehung von Asylwerber*innen für gemeinnützige Hilfstätigkeiten
Verordnung vom 15.07.2024

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt gemeinnützigen Organisationen, Asylwerber*innen und andere Fremde mit deren Einverständnis für Hilfstätigkeiten zu nutzen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Bundesministerium für Inneres7/15/2024XXVII
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt gemeinnützigen Organisationen, Asylwerber*innen und andere Fremde mit deren Einverständnis für Hilfstätigkeiten zu nutzen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Schwerpunkte

  • Gemeinnützige Organisationen, die unter dem Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehen, dürfen Asylwerber*innen und andere Fremde für gemeinnützige Tätigkeiten einsetzen.
  • Der Einfluss einer Gebietskörperschaft wird durch die Kontrolle des Rechnungshofs oder durch eine Einwohnerzahl von weniger als 10 000 festgelegt.
Dokumente (PDFs)
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Karner Gerhard, Mag. - 58

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Bundesminister für Inneres

3 - Niederösterreich



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