Heimarbeitstarif für die Be‑ und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse
Verordnung vom 24.01.2024Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen Heimarbeitstarif für die Be‑ und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse fest. Sie bestimmt die Vergütung nach dem Kollektivvertrag, ergänzt um einen 10 %‑Heimarbeitszuschlag, und tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft1/24/2024XXVII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen Heimarbeitstarif für die Be‑ und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse fest. Sie bestimmt die Vergütung nach dem Kollektivvertrag, ergänzt um einen 10 %‑Heimarbeitszuschlag, und tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für das gesamte Bundesgebiet Österreich und umfasst die Be‑ und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, sofern diese Tätigkeit nicht bereits durch einen anderen Heimarbeitsvertrag geregelt ist.
- Die Vergütung wird als Stückentgelt nach dem Kollektivvertrag für das chemische Gewerbe berechnet, wobei die Lohnstufe 3 (10,73 € pro Stunde) zugrunde liegt.
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