Änderung der Bundes‑Arbeitsstätten‑ und Sicherheits‑Vertrauenspersonen‑Verordnungen (BGBl. II/214/2024)
Verordnung vom 31.07.2024Zusammenfassung
Die Verordnung BGBl. II/214/2024 ändert die Bundes‑Arbeitsstätten‑ und Sicherheits‑Vertrauenspersonen‑Verordnungen: Sie streicht § 44, verschärft Vorgaben zu Verkehrswegen, Beleuchtung und Fluchtwegen, legt Mindestbreiten für Notausgänge fest und erweitert Qualifikationen für Sicherheitsvertrauenspersonen.Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport7/31/2024XXVII
Gesundheit
Sicherheit
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung BGBl. II/214/2024 ändert die Bundes‑Arbeitsstätten‑ und Sicherheits‑Vertrauenspersonen‑Verordnungen: Sie streicht § 44, verschärft Vorgaben zu Verkehrswegen, Beleuchtung und Fluchtwegen, legt Mindestbreiten für Notausgänge fest und erweitert Qualifikationen für Sicherheitsvertrauenspersonen.Schwerpunkte
- Der Eintrag zu § 44 entfällt vollständig, sodass die bisherige Regelung nicht mehr gilt.
- Verkehrswege in Arbeitsstätten müssen möglichst eben, ausreichend tragfähig und bei jeder Witterung gefahrlos nutzbar sein; die Beleuchtungsstärke muss mindestens 30 Lux betragen und darf nicht blenden.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.