Zusammenfassung
Die Verordnung von 31. Juli 2024 ändert die PVWO: Sie ergänzt § 1 um einen Gesetzesverweis, präzisiert in § 10 Abs. 4 das Rückzugsrecht der Wählergruppe und legt mit § 54 Abs. 4 den Inkrafttretens‑Tag (01.08.2024) fest.Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport7/31/2024XXVII
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst
Verwaltungsorganisation
Zusammenfassung
Die Verordnung von 31. Juli 2024 ändert die PVWO: Sie ergänzt § 1 um einen Gesetzesverweis, präzisiert in § 10 Abs. 4 das Rückzugsrecht der Wählergruppe und legt mit § 54 Abs. 4 den Inkrafttretens‑Tag (01.08.2024) fest.Schwerpunkte
- In § 1 wird nach dem Ausdruck „Bundes‑Personalvertretungsgesetzes“ der Verweis „– PVG, BGBl. Nr. 133/1967“ eingefügt, um die Rechtsgrundlage klarer zu kennzeichnen.
- § 10 Abs. 4 wird geändert: Die Wählergruppe kann ihren Wahlvorschlag innerhalb der Einreichungsfrist zurückziehen, wenn mehr als die Hälfte der unterzeichnenden Bediensteten und mehr als die Hälfte der Kandidatinnen/Kandidaten dem zustimmen; ein Rückzug gilt auch, wenn alle Kandidatinnen/Kandidaten schriftlich auf ihre Kandidatur verzichten.
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