Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Juli 2024 für zahlreiche Dienstorte im Ausland die jeweiligen Hundertsätze zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage fest.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten8/1/2024XXVII
Finanzwesen
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Juli 2024 für zahlreiche Dienstorte im Ausland die jeweiligen Hundertsätze zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage fest.Schwerpunkte
- Die Verordnung wird auf Grundlage von § 21b Abs. 2 und 3 Gehaltsgesetz 1956 erlassen.
- Die einzelnen Hundertsätze dienen der Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage nach § 21b Abs. 1.
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