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Voraussetzungen und Entziehung von Ermächtigungen nach § 8 Abs. 2 UbG
Verordnung vom 07.08.2024

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche Ärzt:innen eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 2 UbG erhalten können und unter welchen Bedingungen diese Ermächtigung entzogen wird. Sie definiert fachliche Qualifikationen, Fortbildungspflichten und das Verfahren zum Entzug. Das Inkrafttreten erfolgt am Tag nach der Kundmachung, also voraussichtlich am 8. August 2024.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz8/7/2024XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche Ärzt:innen eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 2 UbG erhalten können und unter welchen Bedingungen diese Ermächtigung entzogen wird. Sie definiert fachliche Qualifikationen, Fortbildungspflichten und das Verfahren zum Entzug. Das Inkrafttreten erfolgt am Tag nach der Kundmachung, also voraussichtlich am 8. August 2024.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung definiert, welche Ärzt:innen eine Ermächtigung erhalten können – Fachärzte für Psychiatrie, Neurologie, Kinder‑ und Jugendpsychiatrie sowie Allgemeinmediziner mit notärztlicher Qualifikation nach § 40 ÄrzteG.
  • Ärzt:innen müssen innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre selbständig tätig gewesen sein und 30 Fortbildungspunkte in den Fachgebieten Psychiatrie, Kinder‑ und Jugendpsychiatrie, Psychosomatische Medizin oder Psychotherapeutische Medizin nachweisen.
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