Zusammenfassung
Die Verordnung legt für August 2024 die Prozentsätze (Hundertsätze) fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Unterschiedliche Städte erhalten dabei unterschiedliche Sätze.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten8/19/2024XXVII
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für August 2024 die Prozentsätze (Hundertsätze) fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Unterschiedliche Städte erhalten dabei unterschiedliche Sätze.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruht auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die dem Minister die Befugnis geben, die Hundertsätze festzusetzen.
- Für den Monat August 2024 werden die Hundertsätze nach § 21b Abs. 1 GehG bestimmt.
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