Zusammenfassung
Die Verordnung ermächtigt die Bürgermeister zahlreicher Gemeinden sowie die Landespolizeidirektionen, das Verfahren zur Fotoregistrierung für die e‑Card nach § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG durchzuführen. Sie gilt sowohl für österreichische Staatsbürger als auch für nicht‑österreichische Staatsbürger.Bundesministerium für Inneres8/22/2024XXVII
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Verwaltungsorganisation
Zusammenfassung
Die Verordnung ermächtigt die Bürgermeister zahlreicher Gemeinden sowie die Landespolizeidirektionen, das Verfahren zur Fotoregistrierung für die e‑Card nach § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG durchzuführen. Sie gilt sowohl für österreichische Staatsbürger als auch für nicht‑österreichische Staatsbürger.Schwerpunkte
- Bürgermeister von 136 genannten Gemeinden dürfen das Verfahren zur Fotoregistrierung für österreichische Staatsbürger neben den Sozialversicherungsträgern durchführen.
- Die gleichen Gemeinden bzw. die Landespolizeidirektionen dürfen das Verfahren für nicht‑österreichische Staatsbürger durchführen.
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