Zusammenfassung
Die Verordnung von 2024 ändert die Forstassistenten‑Ausbildungsverordnung: Sie passt Formulierungen in § 1 an, fügt nach § 3 einen neuen § 4 über ein Masterstudium und eine zehn‑teilige Zusatzausbildung ein und benennt diesen Paragraphen anschließend zu § 5 um.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft8/26/2024XXVII
Umwelt
Bildung
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2024 ändert die Forstassistenten‑Ausbildungsverordnung: Sie passt Formulierungen in § 1 an, fügt nach § 3 einen neuen § 4 über ein Masterstudium und eine zehn‑teilige Zusatzausbildung ein und benennt diesen Paragraphen anschließend zu § 5 um.Schwerpunkte
- Die Formulierung in § 1 Abs. 1 wird geändert, sodass künftig die Voraussetzungen aus den §§ 2, 3 oder 4 gelten.
- In § 1 Abs. 2 wird die Bezugnahme auf Lehrveranstaltungen erweitert und schließt nun auch § 4 Abs. 2 ein.
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