Zusammenfassung
Die Verordnung 2024 ändert die Universitätsfinanzierungsverordnung, indem sie die Auszahlung von Fördermitteln an Hochschulen stärker an nachweisbare Qualitätsmaßnahmen koppelt, den Wettbewerbsindikator präzisiert und zahlreiche neue Fachbereiche in den ISCED‑Tabellen ergänzt. Das Inkrafttreten ist für den 1. Jänner 2025 vorgesehen.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung8/28/2024XXVII
Bildung
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung 2024 ändert die Universitätsfinanzierungsverordnung, indem sie die Auszahlung von Fördermitteln an Hochschulen stärker an nachweisbare Qualitätsmaßnahmen koppelt, den Wettbewerbsindikator präzisiert und zahlreiche neue Fachbereiche in den ISCED‑Tabellen ergänzt. Das Inkrafttreten ist für den 1. Jänner 2025 vorgesehen.Schwerpunkte
- Universitäten erhalten die Beträge nach lit. b und c nur dann in voller Höhe, wenn sie mindestens fünf qualitätssichernde Maßnahmen in der Lehre nachweisen.
- Der Wettbewerbsindikator 2a wird definiert: Erlöse aus F&E‑Projekten werden gewichtet (EU‑Erlöse Faktor 2, FWF‑Erlöse Faktor 3) und fließen in die Berechnung der Fördermittel ein.
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