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Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (September 2024)
Verordnung vom 19.09.2024

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für September 2024 die Prozentsätze fest, mit denen das Grundgehalt von Bundesbeamten und Vertragsbediensteten im Ausland multipliziert wird, um ihre Kaufkraftausgleichszulage zu berechnen. Die Sätze variieren je nach Dienstort und basieren auf § 21b des Gehaltsgesetzes.
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten9/19/2024XXVII
öffentlicher Dienst

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für September 2024 die Prozentsätze fest, mit denen das Grundgehalt von Bundesbeamten und Vertragsbediensteten im Ausland multipliziert wird, um ihre Kaufkraftausgleichszulage zu berechnen. Die Sätze variieren je nach Dienstort und basieren auf § 21b des Gehaltsgesetzes.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt für den Monat September 2024 die Hundertsätze zur Berechnung von Kaufkraftausgleichszulagen für alle im Ausland tätigen Bundesbeamten und Vertragsbediensteten fest.
  • Die festgesetzten Hundertsätze variieren je nach Dienstort und reichen von 1 % bis über 50 %, wobei die Höhe an den jeweiligen lokalen Lebenshaltungskosten orientiert ist.
Dokumente (PDFs)
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Schallenberg Alexander, Mag., LL.M.

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