Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (Oktober 2024)
Verordnung vom 17.10.2024Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Oktober 2024 für jede ausländische Dienststelle einen individuellen Hundertsatz fest, der bestimmt, wie hoch die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete ausfällt.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten10/17/2024XXVII
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Oktober 2024 für jede ausländische Dienststelle einen individuellen Hundertsatz fest, der bestimmt, wie hoch die Kaufkraftausgleichszulage für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete ausfällt.Schwerpunkte
- Der Hundertsatz für jede auswärtige Dienststelle wird nach § 21b Abs. 1 GehG ermittelt und gilt ausschließlich für den Monat Oktober 2024.
- Die Verordnung basiert auf den Befugnissen des § 21b Abs. 2 und 3 GehG, die dem Bundesminister das Recht geben, die Sätze monatlich anzupassen.
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