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Festsetzung des Anpassungsfaktors für 2025 (1,046) Verordnung vom 10/24/2024
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Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/24/2024XXVIII
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 auf 1,046 fest, basierend auf § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG.

Schwerpunkte

  • Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2025 wird auf 1,046 festgelegt.
  • Die Festsetzung basiert auf dem Richtwert, der in § 108f Abs. 2‑3 ASVG definiert ist.
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Rauch Johannes




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