<!--[-->Verordnung zur Psychotherapie‑Ausbildung, Approbationsprüfung und Qualitätssicherung 2024<!--]-->
Verordnung zur Psychotherapie‑Ausbildung, Approbationsprüfung und Qualitätssicherung 2024
Verordnung vom 24.10.2024

Zusammenfassung

Die Verordnung legt Mindestanforderungen für die postgraduale Psychotherapie‑Ausbildung, definiert die Approbationsprüfung und regelt Qualitäts‑ und Informationspflichten der Fachgesellschaften. Inkrafttreten ist am 1. Oktober 2026.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz10/24/2024XXVIII
Bildung
Gesundheit
Berufsrecht
Sozialpolitik
Qualitätssicherung

Zusammenfassung

Die Verordnung legt Mindestanforderungen für die postgraduale Psychotherapie‑Ausbildung, definiert die Approbationsprüfung und regelt Qualitäts‑ und Informationspflichten der Fachgesellschaften. Inkrafttreten ist am 1. Oktober 2026.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung definiert den Regelungsgegenstand und liefert zentrale Begriffsbestimmungen für die Psychotherapie‑Ausbildung.
  • Mindestanforderungen an die Ausbildung: mindestens 2 050 Stunden, davon 400 Theorie‑Stunden, 1 000 Behandlungs‑Stunden (mit 200 Stunden Lehrsupervision) und 200 Stunden Selbsterfahrung. Praktische Tätigkeiten in Versorgungseinrichtungen werden ab dem 01.10.2028 schrittweise auf 300, 400 und 500 Stunden ausgedehnt.
Dokumente (PDFs)
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