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Erweiterung des Arbeitsschutzes bei biologischen Arbeitsstoffen
Verordnung vom 28.10.2024

Zusammenfassung

Die Verordnung über biologische Arbeitsstoffe wird erweitert: neue Tätigkeitsbereiche werden als potenzielle Gefahrenquellen definiert, ein Verzeichnis für exponierte Beschäftigte wird eingeführt und Pflichten zu Duschen sowie zur Inaktivierung von Abwasser werden ergänzt. Die Änderungen gelten ab dem ersten Tag des Monats nach Kundmachung (voraussichtlich 2024‑11‑01).
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft10/28/2024XXVIII
Umwelt
Gesundheit
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung über biologische Arbeitsstoffe wird erweitert: neue Tätigkeitsbereiche werden als potenzielle Gefahrenquellen definiert, ein Verzeichnis für exponierte Beschäftigte wird eingeführt und Pflichten zu Duschen sowie zur Inaktivierung von Abwasser werden ergänzt. Die Änderungen gelten ab dem ersten Tag des Monats nach Kundmachung (voraussichtlich 2024‑11‑01).

Schwerpunkte

  • Der Anwendungsbereich wird erweitert: Arbeiten in Nahrungsmittelproduktion, Landwirtschaft, Tierkontakt, Gesundheitsfürsorge, Laboratorien, Müllbeseitigung und Abwasseranlagen gelten nun als potenzielle Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen.
  • Ein neues Verzeichnis wird eingeführt, in dem Arbeitgeber festhalten müssen, welche Beschäftigten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 (Kennzeichnung D oder D*) ausgesetzt sind.
Dokumente (PDFs)
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