Zusammenfassung
Die Verordnung vom 9. Jänner 2024 ergänzt die GAP‑Strategieplan‑Anwendungsverordnung um einen neuen Absatz, der Vorschusszahlungen für Förderanträge aus den Maßnahmen 73‑01 und 73‑08 ermöglicht, sofern die Anträge bis 30. Juni 2024 gestellt werden. Das Inkrafttreten erfolgt am Tag nach Kundmachung.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft1/9/2024XXVII
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 9. Jänner 2024 ergänzt die GAP‑Strategieplan‑Anwendungsverordnung um einen neuen Absatz, der Vorschusszahlungen für Förderanträge aus den Maßnahmen 73‑01 und 73‑08 ermöglicht, sofern die Anträge bis 30. Juni 2024 gestellt werden. Das Inkrafttreten erfolgt am Tag nach Kundmachung.Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 2a wird in § 102 eingefügt, der Vorschusszahlungen für Förderanträge aus den Maßnahmen 73‑01 und 73‑08 erlaubt.
- Vorschüsse können nur gewährt werden, wenn das Projekt bereits teilweise umgesetzt ist und der Antrag bis spätestens 30. Juni 2024 gestellt wird.
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