Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen – November 2024
Verordnung vom 11.11.2024Zusammenfassung
Die Verordnung legt für November 2024 die Hundertsätze fest, nach denen Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet werden. Jeder Ort erhält einen individuellen Prozentsatz, der die jeweiligen Lebenshaltungskosten widerspiegelt.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten11/11/2024XXVIII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für November 2024 die Hundertsätze fest, nach denen Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet werden. Jeder Ort erhält einen individuellen Prozentsatz, der die jeweiligen Lebenshaltungskosten widerspiegelt.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes, das die Berechnung von Kaufkraftausgleichszulagen regelt.
- Die rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Hundertsätze bildet § 21b Abs. 2 und 3, die dem Bundesminister die Befugnis geben, die Sätze zu bestimmen.
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