Bundesministerium für Justiz12/3/2024XXVIII
Gerichtswesen
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2024-12-03 ergänzt die Geschäftsordnung der Gerichte um einen neuen Unterpunkt, der das Anbringen eines historischen Vermerks nur nach einer begründeten Stellungnahme einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung erlaubt.Schwerpunkte
- Ein neuer Unterpunkt (6a) wird eingefügt, der regelt, dass ein Vermerk "Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!" nur nach einer begründeten Stellungnahme des Leiters einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung angebracht werden darf.
- Der Vermerk soll verhindern, dass Dokumente mit möglicher historischer Bedeutung versehentlich vernichtet werden.
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