Zusammenfassung
Die Verordnung legt ab dem 1. Jänner 2025 einen verbindlichen Mindestlohn für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger im Burgenland fest. Das Entgelt wird nach Quadratmeter Nutzfläche berechnet und beinhaltet Materialzuschläge sowie Sonderzahlungen.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft12/4/2024XXVIII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ab dem 1. Jänner 2025 einen verbindlichen Mindestlohn für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger im Burgenland fest. Das Entgelt wird nach Quadratmeter Nutzfläche berechnet und beinhaltet Materialzuschläge sowie Sonderzahlungen.Schwerpunkte
- Der Mindestlohntarif gilt für alle Hausbesorgerinnen und Hausbesorger im Burgenland, die dem Hausbesorgergesetz unterliegen – unabhängig davon, ob ihr Arbeitgeber Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft ist.
- Das monatliche Grundentgelt wird nach Quadratmeter Nutzfläche berechnet: 0,3655 € pro m² für Wohnungen und andere Räumlichkeiten sowie 0,6609 € pro m² für die Gehsteigreinigung. Zusätzlich erhalten die Beschäftigten einen Materialzuschlag von 20 % des Grundentgelts.
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