Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft12/4/2024XXVIII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Wohnungspolitik
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen verbindlichen Mindestlohntarif für Personen fest, die in der Steiermark Haus‑ und Anlagendienstleistungen erbringen, wenn kein Kollektivvertrag besteht. Sie definiert Pauschalbeträge und Stundenlöhne für verschiedene Tätigkeiten und tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für das Bundesland Steiermark und betrifft Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen auf Liegenschaften beauftragt sind, sofern ihr Arbeitgeber nicht bereits einem Kollektivvertrag unterliegt.
- Für die Aufzugsbetreuung wird ein monatlicher Pauschalbetrag von 136,60 € für bis zu vier Geschosse und zusätzlich 12,31 € pro weiterem Geschoss gezahlt.
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