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Mindestlohntarif für Betreuung und Bedienung von Anlagen auf Liegenschaften in Kärnten Verordnung vom 12/4/2024
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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft12/4/2024XXVIII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Wohnungspolitik
Gewerbeaufsicht

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ab dem 1. Jänner 2025 verbindliche Mindestlöhne für Personen fest, die mit der Betreuung und Bedienung von Gebäuden, Aufzügen, Freizeiteinrichtungen, Grünflächen und Heizungsanlagen in Kärnten betraut sind.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt einen verbindlichen Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften in Kärnten fest.
  • Der Tarif gilt für Personen, die von Hausbesitzern beauftragt werden und nicht durch einen Kollektivvertrag abgedeckt sind – auch dann, wenn sie später einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange kein Kollektivvertrag besteht.
Dokumente (PDFs)
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