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Mindestlohntarif für Helfer*innen und Kinderbetreuer*innen in privaten Kindertagesstätten
Verordnung vom 05.12.2024

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ab 1. Jänner 2025 einen verbindlichen Mindestlohntarif für Helfer*innen und Kinderbetreuer*innen in privaten Kindergärten, -krippen und -horten fest, inklusive gestaffelter Löhne, Sonderzulagen und zusätzlicher Leistungen wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft12/5/2024XXVIII
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung legt ab 1. Jänner 2025 einen verbindlichen Mindestlohntarif für Helfer*innen und Kinderbetreuer*innen in privaten Kindergärten, -krippen und -horten fest, inklusive gestaffelter Löhne, Sonderzulagen und zusätzlicher Leistungen wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration.

Schwerpunkte

  • Das Bundeseinigungsamt ist befugt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn kein Kollektivvertrag für den Wirtschaftszweig existiert.
  • Der Tarif gilt für alle privaten Kindergärten, -krippen und -horte in Österreich, die nicht kollektivvertragsfähig sind oder noch keinen Kollektivvertrag haben.
Dokumente (PDFs)
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Kocher Martin, Mag. Dr.

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