Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/11/2024XXVIII
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für 2025 einen einheitlichen Anpassungsfaktor von 1,046 fest und erhöht damit zahlreiche Renten‑ und Entschädigungsbeträge im Kriegsopferversorgungs‑, Opferfürsorge‑ und Impfschadensgesetz.Schwerpunkte
- Ein einheitlicher Anpassungsfaktor von 1,046 wird für das gesamte Jahr 2025 festgelegt und gilt für alle betroffenen Sozialversicherungsbereiche.
- Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte im Kriegsopferversorgungsgesetz wird von 729,60 € auf 763,20 € erhöht.
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