Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen (Dezember 2024) Verordnung vom 12/16/2024
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten12/16/2024XXVIII
Öffentlicher Dienst
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Dezember 2024 Hundertsätze fest, mit denen Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet werden.Schwerpunkte
- Die Verordnung basiert auf § 21b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes, das die Berechnung von Kaufkraftausgleichszulagen regelt.
- Absatz 2 gibt dem Bundesminister die Befugnis, für einzelne Dienstorte Hundertsätze festzusetzen.
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