Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen (Dezember 2024)
Verordnung vom 16.12.2024Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Dezember 2024 Hundertsätze fest, mit denen Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet werden.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten12/16/2024XXVIII
Öffentlicher Dienst
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Dezember 2024 Hundertsätze fest, mit denen Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet werden.Schwerpunkte
- Die Verordnung basiert auf § 21b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes, das die Berechnung von Kaufkraftausgleichszulagen regelt.
- Absatz 2 gibt dem Bundesminister die Befugnis, für einzelne Dienstorte Hundertsätze festzusetzen.
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