Änderung der Zeugnisformularverordnung – Ausnahme Religion für Berufsschulen
Verordnung vom 19.12.2024Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die Zeugnisformularverordnung: In § 3 Abs. 2 wird nach „Religion“ der Hinweis „(außer an Berufsschulen)“ eingefügt, und § 12 erhält einen neuen Absatz 28, der das Inkrafttreten dieser Änderung regelt.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung12/19/2024XXVIII
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die Zeugnisformularverordnung: In § 3 Abs. 2 wird nach „Religion“ der Hinweis „(außer an Berufsschulen)“ eingefügt, und § 12 erhält einen neuen Absatz 28, der das Inkrafttreten dieser Änderung regelt.Schwerpunkte
- In der Formulierung des Zeugnisses wird nach dem Wort „Religion“ die Klammer „(außer an Berufsschulen)“ eingefügt, sodass das Fach Religion an Berufsschulen nicht mehr im Zeugnis erscheint.
- Ein neuer Absatz 28 wird zu § 12 hinzugefügt, der festlegt, dass die Änderung in § 3 Abs. 2 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt wirksam wird.
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