Bundesministerium für Justiz12/20/2024XXVIII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ab dem 1. Jänner 2025 neue Bruttostundenvergütungen für Strafgefangene fest und hebt die frühere Regelung von 2023 auf.Schwerpunkte
- Die Verordnung basiert auf § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes.
- Sie legt fünf Vergütungssätze fest: € 7,79 für leichte Hilfsarbeiten, € 8,77 für schwere Hilfsarbeiten, € 9,74 für handwerksgemäße Arbeiten, € 10,70 für Facharbeiten und € 11,68 für Vorarbeiter.
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