Bundesministerium für Finanzen12/23/2024XXVIII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung zur Abstandnahme von der Voranmeldungspflicht wird geändert: Der Schwellenwert steigt von 35 000 € auf 55 000 €, und ein neuer Absatz gilt für Voranmeldungszeiträume ab dem 1. Januar 2025.Schwerpunkte
- Der Schwellenwert, bis zu dem Unternehmen von der Voranmeldungspflicht befreit sind, wird von 35 000 € auf 55 000 € erhöht.
- Ein neuer Absatz (4) wird zu § 4 hinzugefügt; er gilt für Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.
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