<!--[-->Änderung der Tierärztekammer‑Wahlordnung: Festlegung von Wahlkörperzugehörigkeit nach Stichtag und Hauptwohnsitz<!--]-->
Änderung der Tierärztekammer‑Wahlordnung: Festlegung von Wahlkörperzugehörigkeit nach Stichtag und Hauptwohnsitz
Verordnung vom 23.12.2024

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass die Zuordnung von Tierärztekammer‑Mitgliedern zu Wahlkreisen anhand ihrer Eintragung in die Tierärzteliste zum Stichtag erfolgt; bei mehreren Berufssitzen bestimmt der Hauptwohnsitz die Wahlkörperzugehörigkeit.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/23/2024XXVIII
Berufsverband

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, dass die Zuordnung von Tierärztekammer‑Mitgliedern zu Wahlkreisen anhand ihrer Eintragung in die Tierärzteliste zum Stichtag erfolgt; bei mehreren Berufssitzen bestimmt der Hauptwohnsitz die Wahlkörperzugehörigkeit.

Schwerpunkte

  • Die Wahlkörperzugehörigkeit eines Kammermitglieds richtet sich nach seiner Eintragung in die Tierärzteliste zum Stichtag.
  • Bei mehreren Berufssitzen in verschiedenen Bundesländern ist für die Eintragung in die Wählerevidenz der Hauptwohnsitz maßgeblich.
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