Änderung der Tierärztekammer‑Wahlordnung: Festlegung von Wahlkörperzugehörigkeit nach Stichtag und Hauptwohnsitz
Verordnung vom 23.12.2024Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass die Zuordnung von Tierärztekammer‑Mitgliedern zu Wahlkreisen anhand ihrer Eintragung in die Tierärzteliste zum Stichtag erfolgt; bei mehreren Berufssitzen bestimmt der Hauptwohnsitz die Wahlkörperzugehörigkeit.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz12/23/2024XXVIII
Berufsverband
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass die Zuordnung von Tierärztekammer‑Mitgliedern zu Wahlkreisen anhand ihrer Eintragung in die Tierärzteliste zum Stichtag erfolgt; bei mehreren Berufssitzen bestimmt der Hauptwohnsitz die Wahlkörperzugehörigkeit.Schwerpunkte
- Die Wahlkörperzugehörigkeit eines Kammermitglieds richtet sich nach seiner Eintragung in die Tierärzteliste zum Stichtag.
- Bei mehreren Berufssitzen in verschiedenen Bundesländern ist für die Eintragung in die Wählerevidenz der Hauptwohnsitz maßgeblich.
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