Festsetzung der Kaufkraftausgleich‑Hundertsätze für Bundesbedienstete im Ausland (Januar 2024)
Verordnung vom 09.01.2024Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Januar 2024 die prozentualen Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland tätige Bundesbedienstete fest – je nach Dienstort ein unterschiedlicher Hundertsatz.Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten1/9/2024XXVII
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Januar 2024 die prozentualen Kaufkraftausgleichszulagen für im Ausland tätige Bundesbedienstete fest – je nach Dienstort ein unterschiedlicher Hundertsatz.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf die gesetzlichen Grundlagen § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, um die Berechtigung für Kaufkraftausgleich zu bestimmen.
- Nach § 21b Abs. 1 wird für den Monat Januar 2024 ein Hundertsatz für jede im Ausland stationierte Dienststelle festgelegt.
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