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Jugendarbeitsschutz in Land‑ und Forstwirtschaft (LF‑JSVO)
Verordnung vom 15.02.2024

Zusammenfassung

Die Verordnung schützt Jugendliche in der Land‑ und Forstwirtschaft, indem sie gefährliche Arbeiten verbietet oder nur unter Aufsicht nach einer gewissen Ausbildungszeit erlaubt. Sie trat am 1. Juni 2024 in Kraft und ersetzt ältere landespezifische Regelungen.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft2/15/2024XXVII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die Verordnung schützt Jugendliche in der Land‑ und Forstwirtschaft, indem sie gefährliche Arbeiten verbietet oder nur unter Aufsicht nach einer gewissen Ausbildungszeit erlaubt. Sie trat am 1. Juni 2024 in Kraft und ersetzt ältere landespezifische Regelungen.

Schwerpunkte

  • Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen wie ätzenden, krebserzeugenden oder explosiven Stoffen sind grundsätzlich verboten, es sei denn, die Gefahr ist vernachlässigbar oder die Tätigkeit erfolgt unter streng kontrollierten Bedingungen.
  • Arbeiten, bei denen die Vibrationsgrenzwerte, elektromagnetische Felder oder Laserstrahlung überschritten werden, sind für Jugendliche verboten; nach 18 Monaten Ausbildung und unter Aufsicht dürfen sie unter bestimmten Bedingungen ausgeführt werden.
Dokumente (PDFs)
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Kocher Martin, Mag. Dr.

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