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Schutz von Land‑ und Forstarbeitenden vor künstlicher optischer Strahlung
Verordnung vom 15.02.2024

Zusammenfassung

Die Verordnung schützt Beschäftigte in der Land‑ und Forstwirtschaft vor künstlicher optischer Strahlung, legt Grenzwerte fest und verpflichtet Arbeitgeber zu Messungen, Schutzmaßnahmen und Unterweisung.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft2/15/2024XXVII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die Verordnung schützt Beschäftigte in der Land‑ und Forstwirtschaft vor künstlicher optischer Strahlung, legt Grenzwerte fest und verpflichtet Arbeitgeber zu Messungen, Schutzmaßnahmen und Unterweisung.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung gilt für alle Arbeitsplätze in der Land‑ und Forstwirtschaft, an denen Beschäftigte künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sein können.
  • Optische Strahlung umfasst alle Lichtquellen von 100 nm bis 1 mm, inklusive UV‑, sichtbare und Infrarotstrahlung, sowohl kohärente (Laser) als auch inkohärente Quellen.
Dokumente (PDFs)
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