Zusammenfassung
Die Verordnung schützt Beschäftigte in der Land‑ und Forstwirtschaft vor künstlicher optischer Strahlung, legt Grenzwerte fest und verpflichtet Arbeitgeber zu Messungen, Schutzmaßnahmen und Unterweisung.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft2/15/2024XXVII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung schützt Beschäftigte in der Land‑ und Forstwirtschaft vor künstlicher optischer Strahlung, legt Grenzwerte fest und verpflichtet Arbeitgeber zu Messungen, Schutzmaßnahmen und Unterweisung.Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für alle Arbeitsplätze in der Land‑ und Forstwirtschaft, an denen Beschäftigte künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sein können.
- Optische Strahlung umfasst alle Lichtquellen von 100 nm bis 1 mm, inklusive UV‑, sichtbare und Infrarotstrahlung, sowohl kohärente (Laser) als auch inkohärente Quellen.
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