Zusammenfassung
Die 58. Verordnung des Bundesministers für Inneres korrigiert das Datum in § 2 der bestehenden Grenzkontroll‑Verordnung von 16. Februar 2024 auf 16. April 2024. Die Änderung beruht auf § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes und hat keine weiteren inhaltlichen Auswirkungen.Bundesministerium für Inneres2/16/2024XXVII
Grenze
Öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die 58. Verordnung des Bundesministers für Inneres korrigiert das Datum in § 2 der bestehenden Grenzkontroll‑Verordnung von 16. Februar 2024 auf 16. April 2024. Die Änderung beruht auf § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes und hat keine weiteren inhaltlichen Auswirkungen.Schwerpunkte
- Die Verordnung ändert ausschließlich das Datum in § 2 von 16. Februar 2024 auf 16. April 2024.
- Die Rechtsgrundlage für die Änderung ist § 10 Abs. 2 des Grenzkontrollgesetzes.
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