Zusammenfassung
Die Verordnung vom 9. Jänner 2024 ergänzt die Suchtgift‑Grenzmengenverordnung um zahlreiche neue psychoaktive Substanzen in den Anhängen I‑V und passt § 3 Abs. 3/4 an, sodass die Änderungen mit dem Tag der Kundmachung wirksam werden.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz1/9/2024XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 9. Jänner 2024 ergänzt die Suchtgift‑Grenzmengenverordnung um zahlreiche neue psychoaktive Substanzen in den Anhängen I‑V und passt § 3 Abs. 3/4 an, sodass die Änderungen mit dem Tag der Kundmachung wirksam werden.Schwerpunkte
- Der Paragraph 3 Absatz 3 der SGV wurde geändert, sodass der aktuelle Anhang mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft tritt.
- Der Paragraph 3 Absatz 4 wurde ergänzt, damit der Anhang II ebenfalls mit Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam wird.
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