Erklärung des Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheits‑Kollektivvertrags zur Satzung
Verordnung vom 04.03.2024Zusammenfassung
Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag für das Sozial‑ und Gesundheitswesen in Vorarlberg zur Satzung, sodass er auch außerhalb des ursprünglichen Geltungsbereiches rechtsverbindlich wird. Die Satzung gilt für soziale und gesundheitliche Dienstleister im Bundesland, mit diversen Ausnahmen und Sonderregelungen für befristete Arbeitsverhältnisse.Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft3/4/2024XXVII
Gesundheit
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag für das Sozial‑ und Gesundheitswesen in Vorarlberg zur Satzung, sodass er auch außerhalb des ursprünglichen Geltungsbereiches rechtsverbindlich wird. Die Satzung gilt für soziale und gesundheitliche Dienstleister im Bundesland, mit diversen Ausnahmen und Sonderregelungen für befristete Arbeitsverhältnisse.Schwerpunkte
- Das Bundeseinigungsamt erklärt den Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheitswesens zur Satzung, sodass er rechtsverbindlich wird, auch außerhalb seines ursprünglichen räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereiches.
- Der Geltungsbereich umfasst Anbieter sozialer und/oder gesundheitlicher Dienste in Vorarlberg sowie deren Arbeitnehmer, jedoch mit Ausnahmen wie öffentlichen Einrichtungen, Kur‑ und Krankenanstalten, Rettungsdienste, private Kindergärten und ähnliche Betriebe.
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