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Änderung der Psychotropen‑Grenzmengenverordnung – Aufnahme neuer Substanzen
Verordnung vom 09.01.2024

Zusammenfassung

Die Verordnung von 9. Jänner 2024 ergänzt die Psychotropen‑Grenzmengenverordnung um einen neuen Absatz 4 und fügt fünf weitere psychotrope Substanzen mit jeweiligen Grenzwerten in den Anhang ein.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz1/9/2024XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung von 9. Jänner 2024 ergänzt die Psychotropen‑Grenzmengenverordnung um einen neuen Absatz 4 und fügt fünf weitere psychotrope Substanzen mit jeweiligen Grenzwerten in den Anhang ein.

Schwerpunkte

  • Ein neuer Absatz 4 wird zu § 3 hinzugefügt, der festlegt, dass der Anhang der Verordnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft tritt.
  • Im Anhang unter Punkt 2 werden fünf neue Substanzen samt ihrer Grenzwerte eingefügt: Clonazolam (0,5 mg), Diclazepam (1,5 mg), Etizolam (1,0 mg), Flualprazolam (0,5 mg) und Flubromazolam (0,5 mg).
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