Änderung der Psychotropen‑Grenzmengenverordnung – Aufnahme neuer Substanzen
Verordnung vom 09.01.2024Zusammenfassung
Die Verordnung von 9. Jänner 2024 ergänzt die Psychotropen‑Grenzmengenverordnung um einen neuen Absatz 4 und fügt fünf weitere psychotrope Substanzen mit jeweiligen Grenzwerten in den Anhang ein.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz1/9/2024XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung von 9. Jänner 2024 ergänzt die Psychotropen‑Grenzmengenverordnung um einen neuen Absatz 4 und fügt fünf weitere psychotrope Substanzen mit jeweiligen Grenzwerten in den Anhang ein.Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 4 wird zu § 3 hinzugefügt, der festlegt, dass der Anhang der Verordnung mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft tritt.
- Im Anhang unter Punkt 2 werden fünf neue Substanzen samt ihrer Grenzwerte eingefügt: Clonazolam (0,5 mg), Diclazepam (1,5 mg), Etizolam (1,0 mg), Flualprazolam (0,5 mg) und Flubromazolam (0,5 mg).
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.