<!--[-->Novelle zur OTA‑Ausbildungsverordnung 2024 – Ergänzung von § 6 Abs. 4 und Regelung des Inkrafttretens<!--]-->
Novelle zur OTA‑Ausbildungsverordnung 2024 – Ergänzung von § 6 Abs. 4 und Regelung des Inkrafttretens
Verordnung vom 15.03.2024

Zusammenfassung

Die Verordnung OTA‑AVNovelle 2024 ergänzt die OTA‑Ausbildungsverordnung: In § 6 Abs. 4 wird ein neuer Punkt „und 6“ eingefügt, und in § 45 wird das Inkrafttreten der Änderung auf den Tag nach der Kundmachung festgelegt.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/15/2024XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung OTA‑AVNovelle 2024 ergänzt die OTA‑Ausbildungsverordnung: In § 6 Abs. 4 wird ein neuer Punkt „und 6“ eingefügt, und in § 45 wird das Inkrafttreten der Änderung auf den Tag nach der Kundmachung festgelegt.

Schwerpunkte

  • In § 6 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Abs. 2 Z 1 bis 4“ die Ergänzung „und 6“ eingefügt, wodurch ein zusätzlicher Ausbildungsinhalt für OTAs festgelegt wird.
  • Ein neuer Absatz (2) wird in § 45 eingefügt, der festlegt, dass die Änderung in § 6 Abs. 4 einen Tag nach der Kundmachung wirksam wird.
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