Erweiterung der GAP‑Strategieplan‑Anwendungsverordnung für 2024 – Ausnahmeregelungen und Pflanzenschutzverbot
Verordnung vom 20.03.2024Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die GAP‑Strategieplan‑Anwendungsverordnung um eine neue Ausnahmeregelung für das Antragsjahr 2024. Landwirte, die mindestens vier Prozent ihrer Ackerfläche mit Leguminosen oder Zwischenfrüchten bewirtschaften, können damit bestimmte Fördervoraussetzungen erfüllen, während auf diesen Kulturen ein Pflanzenschutzmittelverbot gilt.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft3/20/2024XXVII
Umwelt
Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die GAP‑Strategieplan‑Anwendungsverordnung um eine neue Ausnahmeregelung für das Antragsjahr 2024. Landwirte, die mindestens vier Prozent ihrer Ackerfläche mit Leguminosen oder Zwischenfrüchten bewirtschaften, können damit bestimmte Fördervoraussetzungen erfüllen, während auf diesen Kulturen ein Pflanzenschutzmittelverbot gilt.Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 5 wird zu § 242 hinzugefügt und verweist auf die neue Ziffer 4 in Anlage 2 GLÖZ 8.
- In Anlage 2 GLÖZ 8 Ziffer 4 wird festgelegt, dass Landwirte mit mindestens 4 % ihrer Ackerfläche in Leguminosen oder Zwischenfrüchten die Anforderung Z 1 aus der EU‑Durchführungsverordnung 2024/587 erfüllen können.
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