Zusammenfassung
Die Liebhabereiverordnung wird am 27. März 2024 novelliert: Formulierungskorrekturen, Anpassung von Schwellenwerten, Weglassen eines Satzes, Reduktion des Bezugsrahmens und ein neuer Absatz in § 8, der entgeltliche Gebäudeüberlassungen und bestimmte Betätigungen ab dem 31. Dezember 2023 regelt.Bundesministerium für Finanzen3/27/2024XXVII
Steuerwesen
Finanzwesen
Öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Liebhabereiverordnung wird am 27. März 2024 novelliert: Formulierungskorrekturen, Anpassung von Schwellenwerten, Weglassen eines Satzes, Reduktion des Bezugsrahmens und ein neuer Absatz in § 8, der entgeltliche Gebäudeüberlassungen und bestimmte Betätigungen ab dem 31. Dezember 2023 regelt.Schwerpunkte
- In § 1 Abs. 3 wird das Wort „vorletzter“ durch „letzter“ ersetzt, um die Formulierung zu präzisieren.
- Die Schwellenwerte in § 2 werden angepasst: In Abs. 3 steigt die Zahl von 25 % auf 30 % und von 28 % auf 33 %; in Abs. 4 steigen die Werte von 20 % auf 25 % bzw. von 23 % auf 28 %.
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