Änderung der Leistungsabgeltungs‑Verordnung 2013 – Nutzung von Burghauptmannschaft‑Objekten
Verordnung vom 05.06.2025Zusammenfassung
Die Verordnung 2025/103 ändert die Leistungsabgeltungs‑Verordnung 2013. Sie führt einen neuen § 6 ein, der die kostenfreie Nutzung von Burghauptmannschaft‑Objekten durch haushaltsführende Stellen regelt, legt Melde‑ und Berichtspflichten fest und definiert, dass Benützungsvergütungen entfallen, wenn sie € 50 000 pro Jahr nicht überschreiten. Die Regelungen gelten ab dem Tag nach Kundmachung (voraussichtlich 2025‑06‑06).Bundesministerium für Finanzen6/5/2025XXVIII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Öffentlicher Sektor
Öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung 2025/103 ändert die Leistungsabgeltungs‑Verordnung 2013. Sie führt einen neuen § 6 ein, der die kostenfreie Nutzung von Burghauptmannschaft‑Objekten durch haushaltsführende Stellen regelt, legt Melde‑ und Berichtspflichten fest und definiert, dass Benützungsvergütungen entfallen, wenn sie € 50 000 pro Jahr nicht überschreiten. Die Regelungen gelten ab dem Tag nach Kundmachung (voraussichtlich 2025‑06‑06).Schwerpunkte
- Ein neuer § 6 regelt die Nutzung von Objekten der Burghauptmannschaft durch haushaltsführende Stellen: Grundsätzlich wird keine Benützungsvergütung verlangt, aber für kurzfristige Nutzungen kann eine Vergütung nach den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 erhoben werden.
- Die haushaltsleitenden Organe müssen bis zum 31. März jedes Jahres Daten zu Nutzung, Instandhaltung und Investitionen in einer vorgegebenen Struktur an das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie an die Burghauptmannschaft übermitteln; die Burghauptmannschaft fasst diese bis zum 31. Mai in einem schriftlichen Bericht zusammen.
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