Wiedereinsetzung von Bestimmungen des Anhangs 1 der Zollanmeldungs‑Verordnung 2016
Verordnung vom 17.06.2025Zusammenfassung
Die Verordnung vom 17. Juni 2025 ergänzt § 6 der Zollanmeldungs‑Verordnung 2024 um Absatz 4. Damit werden bestimmte Bestimmungen des Anhangs 1 der Zollanmeldungs‑Verordnung 2016 wieder in Kraft gesetzt, jedoch nur bis zum 31. Juli 2025.Bundesministerium für Finanzen6/17/2025XXVIII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 17. Juni 2025 ergänzt § 6 der Zollanmeldungs‑Verordnung 2024 um Absatz 4. Damit werden bestimmte Bestimmungen des Anhangs 1 der Zollanmeldungs‑Verordnung 2016 wieder in Kraft gesetzt, jedoch nur bis zum 31. Juli 2025.Schwerpunkte
- Die Verordnung fügt § 6 Abs. 4 ein, wodurch bestimmte Bestimmungen aus dem Anhang 1 der Zollanmeldungs‑Verordnung 2016 wieder gelten.
- Diese Bestimmungen waren zuvor durch § 6 Abs. 3 lit. b aufgehoben.
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