Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten6/17/2025XXVIII
Finanzwesen
öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Juni 2025 die Prozentsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbedienstete berechnet wird.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf das Gehaltsgesetz 1956, insbesondere auf § 21b, um die rechtliche Grundlage für die Festsetzung der Hundertsätze zu schaffen.
- Ziel ist es, für den Monat Juni 2025 einheitliche Prozentsätze (Hundertsätze) festzulegen, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage berechnet wird.
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