Änderung der Leitungsrechte‑Datenübermittlungsverordnung (Hochwasserschutz)
Verordnung vom 30.06.2025Zusammenfassung
Die Verordnung zur Datenübermittlung bei Leitungsrechten wird um den Titel „Leitungsrechte‑Hochwasserschutz‑Datenübermittlungsverordnung“ erweitert und erhält einen neuen Absatz 4, der die Pflichten für Einrichtungen regelt, die Zahlungen im Namen von Schuldnern leisten.Bundesministerium für Finanzen6/30/2025XXVIII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung zur Datenübermittlung bei Leitungsrechten wird um den Titel „Leitungsrechte‑Hochwasserschutz‑Datenübermittlungsverordnung“ erweitert und erhält einen neuen Absatz 4, der die Pflichten für Einrichtungen regelt, die Zahlungen im Namen von Schuldnern leisten.Schwerpunkte
- Die Verordnung bleibt auf Basis von § 107 Abs. 8 EStG 1988, der die Datenübermittlung bei Einkünften aus Leitungsrechten regelt.
- Ein neuer Absatz 4 wird eingefügt: Wird die Zahlung von einer anderen Einrichtung geleistet, gelten die Regelungen der Absätze 1 und 2 ebenfalls für diese zahlende Einrichtung.
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