<!--[-->Änderung der Leitungsrechte‑Datenübermittlungsverordnung (Hochwasserschutz)<!--]-->
Änderung der Leitungsrechte‑Datenübermittlungsverordnung (Hochwasserschutz)
Verordnung vom 30.06.2025

Zusammenfassung

Die Verordnung zur Datenübermittlung bei Leitungsrechten wird um den Titel „Leitungsrechte‑HochwasserschutzDatenübermittlungsverordnung“ erweitert und erhält einen neuen Absatz 4, der die Pflichten für Einrichtungen regelt, die Zahlungen im Namen von Schuldnern leisten.
Bundesministerium für Finanzen6/30/2025XXVIII
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung zur Datenübermittlung bei Leitungsrechten wird um den Titel „Leitungsrechte‑HochwasserschutzDatenübermittlungsverordnung“ erweitert und erhält einen neuen Absatz 4, der die Pflichten für Einrichtungen regelt, die Zahlungen im Namen von Schuldnern leisten.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung bleibt auf Basis von § 107 Abs. 8 EStG 1988, der die Datenübermittlung bei Einkünften aus Leitungsrechten regelt.
  • Ein neuer Absatz 4 wird eingefügt: Wird die Zahlung von einer anderen Einrichtung geleistet, gelten die Regelungen der Absätze 1 und 2 ebenfalls für diese zahlende Einrichtung.
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